Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung des Internetangebots sowie für Veranstaltungen der Pro-Event Entertainment GmbH, Alter Markt 20-22, 50667 Köln (nachfolgend Veranstalter) und für alle daraus resultierenden vertraglichen Beziehungen mit Nutzern und Kunden. Sie gelten für den Ticketerwerb als auch den Besuch der von dem Veranstalter durchgeführten Veranstaltungen.

Der Ticketverkauf für Veranstaltungen des Veranstalters wird von der See Ticket GmbH (AGB von See Ticket) (nachfolgend Ticketverkäufer) durchgeführt. Beim Kauf von Tickets geltend zusätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ticketverkäufers.

Es gilt darüber hinaus auch die Hausordnung für Veranstaltungsörtlichkeit.

Die Anwendbarkeit dieser AGB wird begründet mit dem Kauf und dem Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung des Veranstalters; der Ticketerwerber akzeptiert damit die Anwendbarkeit dieser AGB.

Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen —

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) erlangen zwischen dem Käufer eines Tickets und dem Veranstalter oder dem Besucher und dem Veranstalter Gültigkeit. Durch den Erwerb eines Tickets schließt der Ticketkäufer und der Besucher (nachfolgend „Kunde“) mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag ab.

Jeder Kunde und Besucher erkennt die Rechte und Pflichten aus diesen AGB mit dem Ticketerwerb bzw. mit Betreten des Veranstaltungsgeländes an.

Die Veranstaltung findet in der Veltins Arena auf Schalke (Stadt Gelsenkirchen) statt. Das Veranstaltungsgelände umfasst die Arena und die Parkflächen.

Vertragsschluss —

a. Eine bloße Ticket-Anfrage auf der Website enthält kein Vertragsangebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Das Angebot zum Vertragsschluss geht vom Kunden aus und erfolgt durch die Eingabe aller relevanten Daten in das Bestellformular und dessen elektronische Übermittlung an die jeweilige Vorverkaufsstelle (Paylogic. Pfuelstraße 10997 Berlin).

b. Mit Übermittlung einer Bestätigung zu der Ticketbestellung (gemäß lit. a) Satz 2) und Rechnungsstellung durch die VVK-Stelle wird das Angebot angenommen und ein Vertrag mit dem Kunden kommt zustande.

c. Der Kauf von Tickets ist nur für volljährige und vollgeschäftsfähige Kunden möglich.

d. Eine Rückgabe von Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso besteht auch bei Onlinebestellungen kein Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB.

e. Tickets berechtigten den Kunden bzw. Inhaber zum Besuch der auf dem Ticket genannten Veranstaltung.

f. Tickets sind nach Erhalt an einem sicheren Ort aufzubewahren und vor schädigenden Einflüssen (z.B. Sonne, Hitze, Feuchtigkeit) zu schützen. Beschädigte, unleserliche Tickets verlieren ihre Gültigkeit, was zum Verlust des Zutrittsrechts führen kann.

Weitergabe von Tickets —

a. Die Weitergabe bzw. der Verkauf von Tickets und die damit verbundene Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten ist dem Grunde nach zulässig, es sei denn

i. dass gegen den Dritten ein Hausverbot besteht und dieser Umstand dem Kunden bekannt war bzw. bekannt sein musste

ii. das Ticket wird zu einem höheren Preis angeboten als der Nennpreis des Tickets

iii. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf.

iv. es handelt sich um ein personalisiertes bzw. nicht übertragbares Ticket

v. der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. eBay).

vi. die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen.

b. Sollte der Veranstalter feststellen, dass der Kunde gegen eine oder mehrere der Regelungen unter a) verstoßen hat kann der Veranstalter die entsprechenden Tickets sperren und dem Kunden/Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern bzw. ihn des Geländes verweisen, einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden gegenüber verweigern, ein Hausverbot aussprechen, sowie für jeden Verstoß gegen 4

a) die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu maximal 2.000,00 EUR fordern. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird durch den Veranstalter im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche des Veranstalters wegen des Verstoßes anzurechnen. Der Veranstalter behält sich vor, in einem solchen Fall in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Kunden zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in der Zukunft zu verhindern.

c. Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz.

Einlass zum Veranstaltungsgelände —

a. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit einem gültigen Ticket möglich. Die Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Einlass auf das Veranstaltungsgelände und nur für eine Person. Ein Wiedereinlass nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Einlass werden die Tickets vollständig entwertet.

b. Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände wird eine Sicherheitskontrolle durch das Sicherheitspersonal vor Ort durchgeführt. Das Personal ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Veranstaltungsgeländes eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

c. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einzelnen Besuchern den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

i. das Mitführen von verbotenen Gegenständen (gemäß Ziffer 6)

ii. ein offensichtlicher stark durch Alkohol oder Betäubungsmittel berauschter Zustand des Besuchers

iii. eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung des Besuchers.

iv. eine Verletzung bzw. bewusste Umgehung von jugendschützenden Vorschriften durch den Besucher selbst oder Begleitpersonen

d. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

e. Der Veranstalter behält sich weiter vor, die Vorlage eines aktuellen negativen Tests auf das Coronavirus (SARS-CoV2), der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder eines geeigneten Immunisierungsnachweises (Nachweis der vollständigen Impfung oder einer ausgeheilten Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) zu verlangen sowie Gesundheitskontrollen, wie z.B. Temperaturmessungen zur Erkennung einer Infektion mit dem Coronavirus, durchzuführen, sofern dies nach der vom Veranstalter vorzunehmende ex ante Betrachtung mit Blick auf die von der COVID-19-Pandemie (einschließlich Mutanten und Varianten) ausgehenden Gesundheitsgefahren angemessen erscheint.

Verbotene Gegenstände —

a. Vor dem Zutritt auf das Veranstaltungsgelände ist der Veranstalter berechtigt, Taschen- und Gepäckkontrollen durchzuführen. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann Besuchern verweigert werden, wenn sie verbotene Gegenstände mit sich führen

b. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist das Mitführen von Glasflaschen jeglicher Art, sonstige Glasbehälter, Tieren, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnischen Gegenständen, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Drohnen (sowie deren Fernsteuerung über dem Ge-lände), Vuvuzelas, Megaphonen, kommerziellen, politischen oder religiöse Gegenständen aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art verboten.

c. Der Veranstalter ist zudem berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

Hausrecht —

a. Das Hausrecht wird vom Veranstalter oder durch dessen Personal (einschließlich der eingesetzten Sicherheitsdienste) ausgeübt. Auf dem Veranstaltungsgelände gelten die Haus- bzw. Veranstaltungsgeländeordnung. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist unbedingt Folge zu leisten. Besuchern ist es hierbei u.a. untersagt auf dem Veranstaltungsgelände

i. verbotene Gegenstände mitzuführen,

ii. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, das Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,

iii. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,

iv. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,

v. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu beschädigen, bemalen, besprühen oder zu beschmutzen,

vi. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerbsmäßig Handel zu treiben, Werbemaßnahmen oder Marketingaktionen durchzuführen.

vii. Bereiche und Räume zu betreten, die für die allgemeinen Besucher nicht freigegeben sind, bzw. auf Bühnen, Zelte, Traversen o.ä. zu klettern.

viii. Bild- und Tonaufzeichnungen gemäß Ziffer 8 dieser AGB.

b. Der Veranstalter bzw. dessen Personal kann den Besucher bei Zuwiderhandlungen zu den unter Ziffer 5 lit. a) gefassten Verboten vom Veranstaltungsgelände verweisen und ihm Hausverbot erteilen.

c. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verliert das Ticket seine Gültigkeit. Der Eintrittspreis wird in diesem Fall nicht erstattet.

Veranstaltungsabsage / Veranstaltungs-ablauf und -abbruch —

a. Wird die Veranstaltung vor Veranstaltungsbeginn abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr und Systemgebühr.

b. Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der bereits laufenden Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

c. Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund einer Verschiebung oder Absage der Veranstaltung ist ausgeschlossen.

d. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung.

e. Das Ticket berechtigt zum einmaligen Besuch auf dem Veranstaltungsgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Auftritten bzw. Konzerten einzelner Künstler, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange die Abweichungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter der Veranstaltung gewahrt bleibt.

f. Verspätungen und Änderungen einzelner Programmpunkte sind möglich. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich online auf der Veranstaltungshomepage oder in der Facebook-Veranstaltung bekanntgeben.

Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke —

a. Dem Besucher ist bewusst, dass bei der Veranstaltung, insbesondere

b. vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter ist bestrebt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte sicherzustellen, dass der Besucher durch den Schallpegel keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen.

c. Der Aufenthaltsort vor bzw. auf den jeweiligen Bühnen sowie die Aufenthaltsdauer ist durch den Besucher an die jeweils individuellen Hörgewohnheiten und die damit verbundene Zuträglichkeit anzupassen.

Bild- und Tonaufzeichnungen —

a. Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Mobiltelefone mit Kamerafunktion zugelassen. Die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art sowie Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte auf das Veranstaltungsgelände ist untersagt. Gleiches gilt für Tonaufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonband-geräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte. Dem Besucher kann der Zugang zum Veranstaltungsgelände verweigert werden, wenn er nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen oder in den vorhandenen entgeltlichen Schließfächern zu deponieren. Für etwaige Verluste übernimmt der Veranstalter keine Haftung, es sei denn, es ist ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.

b. Die kommerziellen Bild- und (Bild-)Tonaufzeichnungs- und Wiedergaberechte liegen sämtlich beim Veranstalter. Eine Aufzeichnung, Wiedergabe durch unbefugte Dritte ist unzulässig.

c. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung zu filmen, live zu streamen und zu fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anzufertigen. Von den Aufzeichnungen betroffen sein kann auch das Publikum. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und Aufzeichnungen von Bild und Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung berechtigterweise erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, etwa. über das Internet) ein. Dem Veranstalter, dessen Vertragspartnern und autorisierten Dritten ist danach vom Besucher das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Haftungseinschränkungen —

a. Die Haftung des Veranstalters und dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für Schäden gleich welcher Art bzw. für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die durch den Veranstalter, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden einer Hauptleistungspflicht oder eine Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend wesentliche Nebenpflicht); die Haftung des Veranstalters in diesen Fällen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

b. Ansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistiger Täuschung, aufgrund einer vom durch den Veranstalter übernommenen Garantie für die Beschaffenheit oder für ein vom Veranstalter übernommenes Beschaffungsrisiko bleiben unberührt.

c. Die Haftungsbegrenzung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

d. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr.

e. Teile des Veranstaltungsgeländes verfügen über unebenen Grund & Boden. Dies kann zur Stolpergefahr führen! Mit dem Kauf des Tickets, ist dem Gast diese Gefahr bewusst und nimmt diese in Kauf.